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   OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1020/06   

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OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1020/06 (https://dejure.org/2007,11945)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 13.12.2007 - 1 KO 1020/06 (https://dejure.org/2007,11945)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - 1 KO 1020/06 (https://dejure.org/2007,11945)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 12 Abs 1; ThürHG § 107a
    Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben; Langzeitstudiengebühren; unechte Rückwirkung; Thüringen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 107a Thüringisches Hochschulgesetz (ThürHG) in Hinblick auf die Berufsfreiheit, das Äquivalenzprinzip, das Rückwirkungsverbot sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz; Rechtmäßigkeit einer Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende bei ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; ThürHG § 107a

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulgeld - Erlass von Langzeitstudiengebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1020/06
    Die auf Aufhebung des die Langzeitstudiengebühr festsetzenden Bescheides gerichtete Klage, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 6. April 2005 - 2 K 1345/04 Ge - unter Auswertung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, das sich auf das Hochschulrecht in Baden-Württemberg bezieht, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Bestimmung des § 107a ThürHG verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und auch nicht gegen das Verbot unzulässiger Rückwirkung.

    Ihrer Auffassung nach sind die hier zu entscheidenden Rechtsfragen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - geklärt.

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgeber die herkömmliche und erst im Jahre 1970 durch die Ministerpräsidenten der Länder beschlossene Abschaffung von Studiengebühren unterbinden und Studierenden einen entsprechenden Leistungsanspruch einräumen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Der Gesetzgeber ist durch den genannten Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Eine unüberwindliche soziale Barriere, die eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern bewirken würde, ist durch die Einführung der Langzeitstudiengebühren nicht zu befürchten, weil der Thüringer Landesgesetzgeber nach § 107a Abs. 1 Nr. 1 ThürHG ein Studium für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester von Gebühren freigestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32-50 für die insoweit vergleichbare Regelung in Baden-Württemberg).

    Für ein solches Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr von 500, 00 EUR und der mit ihr abgegoltenen Leistung besteht kein Anhaltspunkt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32-50 zu der in Baden-Württemberg im Wintersemester 1998/99 erhobenen Studiengebühr von 1.000,00 DM m. w. N.).

    Vielmehr ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Das ist namentlich der Fall, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Verhalten des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32-50).

    Soweit dieses in außergewöhnlichen Fällen nicht möglich sein sollte, kommt ein Gebührenerlass nach der allgemeinen Härtefallregelung des § 107 Abs. 6 ThürHG in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32-50 zu der insoweit vergleichbaren Regelung in Baden-Württemberg).

  • VG Gera, 06.04.2005 - 2 K 1345/04

    ; Studiengebühren; Langzeitstudierende; Rückwirkungsverbot; Vertrauensschutz

    Auszug aus OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1020/06
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. April 2005 - 2 K 1345/04 Ge - wird zurückgewiesen.

    Die auf Aufhebung des die Langzeitstudiengebühr festsetzenden Bescheides gerichtete Klage, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 6. April 2005 - 2 K 1345/04 Ge - unter Auswertung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, das sich auf das Hochschulrecht in Baden-Württemberg bezieht, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Bestimmung des § 107a ThürHG verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und auch nicht gegen das Verbot unzulässiger Rückwirkung.

    Auf seinen Antrag hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. April 2005 - 2 K 1345/04 Ge - mit Beschluss vom 24. November 2006 zugelassen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. April 2004 - 2 K 1345/04 Ge - aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2004 aufzuheben, soweit Gebühren für das Wintersemester 2004/2005 erhoben werden.

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1020/06
    Der Gesetzgeber verfolgt mit der Absicht, auf ein zügiges und zielgerichtetes Studium hinzuwirken, ein legitimes Gemeinwohlanliegen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - zu der Regelung in Baden-Württemberg).

    Von einer unechten Rückwirkung ist dann auszugehen, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 37 m. w. N.).

    Um den berechtigten Vertrauensschutzinteressen der Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 39 m. w. N.).

  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

    Auszug aus OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1020/06
    Dementsprechend erstreckt sich der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142, 146 f.).

    Die beabsichtigte Steuerung des Ausbildungsverhaltens der Studierenden ist wie eine Berufsausübungsregelung zu beurteilen, weil mit der Einführung von Langzeitstudiengebühren nicht der Zugang zum Studium geregelt wird, sondern die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142/147).

  • OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1019/06

    Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben;

    Auszug aus OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1020/06
    Dieses Urteil ist Gegenstand des Berufungsverfahrens mit dem Aktenzeichen 1 KO 1019/06.

    Ob ein solcher außergewöhnlicher Fall bezogen auf den Kläger zutrifft, ist nicht zu entscheiden (siehe hierzu das Urteil im Verfahren 1 KO 1019/06, in dem der Kläger einen Anspruch auf Erlass der Gebühren wegen unbilliger Härte geltend macht).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1020/06
    Die Pflicht, nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester die Studiengebühr nach § 107a ThürHG zu entrichten, berührt auch nicht das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 - BVerfGE 33, 303/331 ff.).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1020/06
    Bei der tatbestandlichen Rückanknüpfung knüpft die Norm für künftige Rechtsfolgen in ihrem Tatbestand an Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82-BVerfGE 76, 256-362).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1020/06
    Insbesondere wird das Äquivalenzprinzip nicht verletzt, das als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beinhaltet, dass eine Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5/87 - BVerwGE 80, 36/39 m. w. N.).
  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1020/06
    Diese Voraussetzung ist bezogen auf die Erhebung von Studiengebühren nicht erfüllt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226-254, in dem § 27 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz - HRG -, der eine Rahmenregelung zur Gebührenfreiheit enthielt, für verfassungswidrig erklärt wurde).
  • VG Gera, 06.04.2005 - 2 K 238/05
    Auszug aus OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1020/06
    Durch Urteil vom 6. April 2005 - 2 K 238/05 Ge - hat das Verwaltungsgericht ebenfalls die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der Langzeitstudiengebühren abgewiesen.
  • OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1019/06

    Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben;

    Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom heutigen Tag (Az. 1 KO 1020/06) zurückgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten (eine Heftung) und das Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 KO 1020/06, mit dem die Berufung des Klägers wegen der Festsetzung der Langzeitstudiengebühr für das Wintersemester 2004/2005 zurückgewiesen worden ist, verwiesen.

    Die Beklagte hat zwar die Langzeitstudiengebühr für das Wintersemester 2004/2005 rechtmäßig festgesetzt (vgl. Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 1 KO 1020/06).

    Dass die Bestimmung des § 107a ThürHG auch für Studenten gilt, die bereits vor ihrem Inkrafttreten studierten und damit unechte Rückwirkung entfaltet, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 KO 1020/06 und BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C8.00 - BVerwGE 115, 32-50, zu der vergleichbaren Regelung in Baden-Württemberg).

    Insbesondere begründet der Umstand, dass in Thüringen in § 107 Abs. 1 ThürHG die Gebührenfreiheit ausdrücklich benannt ist, keinen Vertrauenstatbestand, der es rechtfertigen würde, von einer Festsetzung der Gebühr bei Studenten, die schon vor Einführung der Langzeitstudiengebühr studierten, prinzipiell abzusehen (vgl. dazu Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 KO 1020/06).

    Eine solche den Vertrauensschutzinteressen hinreichend Rechnung tragende Übergangsregelung enthält § 135b Abs. 6 ThürHG, wonach erstmalig zum Wintersemester 2004/2005, also erst mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des § 107a ThürHG, Langzeitstudiengebühren erhoben werden durften (vgl. Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 KO 1020/06).

  • VG Gera, 27.12.2010 - 2 K 370/10

    Hochschulrecht

    Dies habe das Thüringer Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2007 - 1 KO 1020/06 - zur Vorläufervorschrift ausdrücklich ausgesprochen.

    durch den genannten Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr kostenlos anzubieten (vgl. VG Gera, Beschluss vom 27. Juni 2004 - 2 E 1089/04.Ge - n. v. unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00, a.a.O., m.w.N.; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 1 KO 1020/06 - zitiert nach juris).

  • VG Gera, 29.09.2010 - 2 K 370/10

    Festsetzung von Langzeitstudiengebühren für das Zweitstudium nach dem

    Dies habe das Thüringer Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2007 - 1 KO 1020/06 - zur Vorläufervorschrift ausdrücklich ausgesprochen.

    Der Gesetzgeber ist durch den genannten Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr kostenlos anzubieten (vgl. VG Gera, Be-schluss vom 27. Juni 2004 - 2 E 1089/04.Ge - n. v. unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 , a.a.O., m.w.N.; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 1 KO 1020/06 - zitiert nach [...]).

  • OVG Thüringen, 23.09.2008 - 1 KO 810/05

    Berücksichtigung von Gremientätigkeit bei Langzeitstudiengebühren; Studiengebühr;

    Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf seine Grundsatzentscheidung vom 13.12.2007 - 1 KO 1020/06 -, die den Beteiligten bekannt ist.
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